Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen der Anstalt nach § 60 Abs. 2 VAPS sowie sonstige
Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- oder
Leistungsverhältnis ist vor Erhebung der Klage ein Einspruchsverfahren
durchzuführen. Der Einspruch ist innerhalb von drei Monaten, nachdem
die Entscheidung der Anstalt bekanntgegeben worden ist, schriftlich
bei der Anstalt einzureichen.
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt mit dem Zugang der
Entscheidung, in der die Anstalt auf die Möglichkeit des Einspruchs
und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Wird fristgerecht
kein Einspruch erhoben, so wird die Anstalt
von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen frei. Dies gilt nicht
für offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Über den Einspruch
nach § 70 Abs. 1 entscheidet die Einspruchsstelle. Die Entscheidung
ergeht ohne mündliche Verhandlung. Die Geschäftsführung fertigt die
Entscheidung der Einspruchsstelle aus und bewirkt deren Zustellung.
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Klage gegen Entscheidungen
der Einspruchsstelle nach § 71 Abs. 1 ist vor den für die Anstalt örtlich zuständigen ordentlichen Gerichten
in Stuttgart innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zustellung
der Entscheidung der Einspruchsstelle zulässig. |
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